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VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467, AN 10 K 18.02484 |
Zitiervorschläge
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467, AN 10 K 18.02484 (https://dejure.org/2019,50237)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - AN 10 K 18.02467, AN 10 K 18.02484 (https://dejure.org/2019,50237)
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- VGH Bayern, 20.12.2016 - 8 B 15.884
Umstufung einer Gemeindestraße
Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467
Da allerdings aus dem Eigentumsgrundrecht und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinzunehmen sind, die nach Verfassungs- und Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 20.12.2016, Az. 8 B 15.884, juris) können die Kläger im vorliegenden Fall eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 7 BayStrWG erreichen, weil sie entgegen dem sich aus Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 46 ff BayStrWG ergebendem Grundsatz, dass der Straßenbaulastträger entweder Eigentümer der Straße oder zumindest dinglich Berechtigter der Straße sein soll, vorliegend selbst Eigentümer des Wegegrundstückes sind. - VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 18.569
Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg
Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467
Hierbei kommt es allein auf die aktuelle Verkehrsbedeutung der Straße an (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019, Az. 8 ZB 18.569, juris). - VGH Bayern, 24.05.2018 - 8 CS 18.238
Umstufung einer Straße
Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Obergerichtsbarkeit (vgl. zuletzt: BayVGH, B.v. 24.5.2018, Az. 8 CS 18.238, juris) eine Umstufung einer Straße von den Betroffenen dem Grunde nach nicht anfechtbar, weil weder die Fragen einer Umstufung nach Art. 7 BayStrWG noch einer Widmung nach Art. 6 BayStrWG drittschützenden Charakter haben. - VGH Bayern, 08.08.2000 - 8 ZB 00.1744
Auszug aus VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 10 K 18.02467
Es sind hier die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. August 2000 (Az. 8 ZB 00.1744, juris) entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach zumindest in Sonderfällen dann nicht vor einer Nichtigkeit von Widmungen ohne die Zustimmung der Eigentümer auszugehen ist, sondern dass dieser Mangel nur zur Rechtswidrigkeit einer Widmungsverfügung führen kann, wenn für die widmende Behörde erkennbar gewesen wäre, dass die Zustimmung nicht erteilt ist (…vgl. hierzu Zeitler, a.a.O. Art. 6 RdNr. 32 ff).